Teil 3: Grenzen
der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen:
Allerdings tun sich Fragen auf, wie
eine Differenzierung zwischen erlaubter sachlicher Information und nach
wie vor berufswidriger Werbung getroffen werden kann und wo die Grenze gezogen
werden muss. Unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Lehre
ist die erfolgte Trennung zwischen sachlicher Information und
berufswidriger Werbung ungeeignet.
Da die unterschiedliche Behandlung von
verschiedenen Medien sowie die Trennung von Informationen in der
Praxis und außerhalb, und auch die unterschiedliche
Adressatenberücksichtigung abgeschafft wurde, gelten für
Internetauftritte nun keine Besonderheiten mehr . Damit sind die
Empfehlung der BAEK zu "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im
Internet" gegenstandslos.
Unzulässig wird eine
Werbemaßnahme, sobald sie die folgenden Aspekte berührt:
- Informationen sind nur zulässig,
soweit sie wahr und sachgerecht sind, für den Patienten
verständlich dargebracht werden und im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit vermittelt werden.
- auch prinzipiell zulässige
Werbemaßnahmen können als berufswidrig qualifiziert werden, wenn
sie in Form, Inhalt und Umfang der Darstellung unter
Berücksichtigung des Mediums unüblich oder besonders auffallend
gestaltet sind
- generell verboten ist nach wie vor anpreisende,
irreführende und vergleichende Werbung. Hierunter
fallen die bewusste Herausstellung der Person des Arztes und nicht
seiner Leistungen und Fähigkeiten, die Werbung mit unklaren
Bezeichnungen - die zum Beispiel mit schwieriger zu erwerbenden
verwechselt werden können- und der Vergleich mit der Konkurrenz.
- Anpreisende Werbung ist eine
gesteigerte Form von Werbung mit reißerischen oder
marktschreierischen Mitteln ( z.B. nichtssagende oder reklamehafte
Inhalte)
- Irreführende Werbung ist dann
anzunehmen, wenn Fehlvorstellungen über die Arztperson entstehen
können ( z.B. Mehrdeutigkeit, Unklarheit, Verschweigen wichtiger
Sachverhalte, Benutzung eines nicht-medizinischen akademischen
Grades)
- vergleichende Werbung ist
unzulässig
- Auch die Übernahme von
Werbemethoden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, kann
unzulässig sein
- nach Ansicht der Bundesärztekammer
sind weiterhin folgende Maßnahmen unzulässig:
- externes Auslagen von Informationen
außerhalb der Praxisräume
- Zeitungsbeilagen
- das Verteilen von bedruckten
Gegenständen (Kugelschreiber etc. ) außerhalb der Praxis
- Sonderangebote
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