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Teil 3: Grenzen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen:

Allerdings tun sich Fragen auf, wie eine Differenzierung zwischen erlaubter sachlicher Information und nach wie vor berufswidriger Werbung getroffen werden kann und wo die Grenze gezogen werden muss. Unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Lehre ist die erfolgte Trennung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung ungeeignet.

Da die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Medien sowie die Trennung von Informationen in der Praxis und außerhalb, und auch die unterschiedliche Adressatenberücksichtigung abgeschafft wurde, gelten für Internetauftritte nun keine Besonderheiten mehr . Damit sind die Empfehlung der BAEK zu "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet" gegenstandslos. 

Unzulässig wird eine Werbemaßnahme, sobald sie die folgenden Aspekte berührt:

  • Informationen sind nur zulässig, soweit sie wahr und sachgerecht sind, für den Patienten verständlich dargebracht werden und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vermittelt werden.
  • auch prinzipiell zulässige Werbemaßnahmen können als berufswidrig qualifiziert werden, wenn sie in Form, Inhalt und Umfang der Darstellung unter Berücksichtigung des Mediums unüblich oder besonders auffallend gestaltet sind
  • generell verboten ist nach wie vor anpreisendeirreführende und vergleichende Werbung. Hierunter fallen die bewusste Herausstellung der Person des Arztes und nicht seiner Leistungen und Fähigkeiten, die Werbung mit unklaren Bezeichnungen - die zum Beispiel mit schwieriger zu erwerbenden verwechselt werden können- und der Vergleich mit der Konkurrenz.
  • Anpreisende Werbung ist eine gesteigerte Form von Werbung mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln ( z.B. nichtssagende oder reklamehafte Inhalte)
  • Irreführende Werbung ist dann anzunehmen, wenn Fehlvorstellungen über die Arztperson entstehen können ( z.B. Mehrdeutigkeit, Unklarheit, Verschweigen wichtiger Sachverhalte, Benutzung eines nicht-medizinischen akademischen Grades)
  • vergleichende Werbung ist unzulässig
  • Auch die Übernahme von Werbemethoden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, kann unzulässig sein
  • nach Ansicht der Bundesärztekammer sind weiterhin folgende Maßnahmen unzulässig:
  • externes Auslagen von Informationen außerhalb der Praxisräume
  • Zeitungsbeilagen
  • das Verteilen von bedruckten Gegenständen (Kugelschreiber etc. ) außerhalb der Praxis
  • Sonderangebote

Lesen Sie weiter Teil 4: Werbemaßnahmen, die gegen andere Gesetze verstoßen

 

[Vorlagen/newsletter-marketing.htm]

 

 

 

 

 

Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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