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In diesem Artikel erhalten Sie grundlegende Informationen zum Thema Qualitätsmanagement. 

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Qualitätsmanagement in der Arztpraxis

 

Die Pflicht zum Qualitätsmanagement für Ärzte ist sowohl in den Berufsordnungen (MBO) für Ärzte als auch im Sozialgesetzbuch ( SGB V ) verankert.

§ 5 MBO: Qualitätssicherung 

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 135a SGB V
Verpflichtung zur Qualitätssicherung

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Seit der gesetzlichen Verankerung der Pflicht des Qualitätsmanagements im medizinischen Bereich haben Fragen der internen Qualitätssicherung in der Arztpraxis verständlicherweise einen hohen Stellenwert eingenommen. Mittelfristig wird sich jeder niedergelassene Arzt mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Häufig trifft man jetzt auf das Problem, dass durch die gesetzlichen Änderungen  Praxen, die bisher keinerlei Organisations-Optimierung betrieben haben, plötzlich Elemente des Qualitätsmanagements integrieren wollen. Dies ist nur schwer möglich, da Qualitätsmanagement eigentlich nichts anderes ist als die schriftliche Fixierung von Praxisabläufen, die seit langer Zeit im Bereich des Praxismanagements bekannt sind sowie analysiert, optimiert, und umgesetzt werden.

Wer bisher kein Interesse an Optimierung der Praxisabläufe zeigte, wird es nun umso schwerer haben, QM für seine Praxis einzuführen. Erschwerend kommt hinzu, dass momentan verschiedene Verfahren angeboten werden. 

Gesetzlich verpflichtet ( nach § 135a SGB V ) sind die Ärzte zuerst zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen. Dies beinhaltet also den medizinischen Leistungserstellungsprozess. Hier ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen und es müssen   qualitative Gesichtspunkte eingehalten werden.

[Vorlagen/newsletter-qualitaetsmanagement.htm]

 

Lesen Sie weiter Teil 2: Ziele des Qualitätsmanagement  

 

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Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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