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Teil 4: Werbemaßnahmen, die gegen andere Gesetze verstoßen:

Bei jeglicher Form von Praxispräsentation oder Werbung muss berücksichtigt werden, dass Gesetze bestehen, die die Werbung von Ärzten zusätzlich zur Berufsordnung eingrenzen.

Wichtig sind hier vor allem das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz.

Einschränkungen durch das Heilmittelwerbegesetz:

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet unter anderem:

  • irreführende Werbung
  • Werbung mit Gutachten und Zeugnissen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie Hinweisen darauf
  • Werbung für Fernbehandlungen
  • Werbegaben
  • Werbung mit Krankengeschichten
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von Personen (z.B. Angehörige der Heilberufe und medizinischen Fachberufe in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit)
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Wirkungsvorgängen
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Veränderungen
  • Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen
  • Werbung mit Angstgefühlen
  • Werbung mit Äußerungen Dritter
  • Werbung mit Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • Werbung für bestimmte Krankheiten

 

Folgende Krankheiten dürfen nicht beworben werden:

Meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Geschwulstkrankheiten, Stoffwechselerkrankungen außer Vitaminmangel, hämatologische Krankheiten außer Eisenmangelanämie, Erkrankungen des Nervensystems, der Augen und Ohren, des Herzens und der Gefäße (außer Arteriosklerose, Varikosis), der Leber und des Pankreas, der Harn- und Geschlechtsorgane, Carcinome des Magens und des Darms, Epilepsie, Geisteskrankheiten, Alkoholismus sowie krankhafte Komplikationen während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

 

Einschränkungen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt eine Form der Werbung, die 

  • irreführend ist

  • nicht in objektiver Weise vergleichend ist

  • den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt

  • den Verbraucher unzumutbar belästigt ( z.B. Massen-Telefaxe, Spam-E-Mails)

  • die Anforderungen Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen nicht erfüllt

  • Angstgefühle ausnutzt

  • Nebenwirkungen verschweigt

  • wissenschaftlich umstrittene Wirkungen enthält

Das Thema Werbeverbot wird ein aktuelles Thema bleiben, vor allem vor dem Hintergrund der vermutlich bald anstehenden Entscheidungen auf europäischer Ebene.

 

[Vorlagen/newsletter-marketing.htm]

 

Links zu diesem Thema:

 

 

 

Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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