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Werbung Teil 2: Praktische Konsequenzen für den Arzt:

 

Im einzelnen gilt nun folgendes:

  • In Zukunft werden alle Werbeträger (Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen, Anzeigen) gleich behandelt. Es wird nicht mehr zwischen den verschiedenen Medien unterschieden. Auch Rundfunk- und Fernsehwerbung ist als grundsätzlich zulässig anzusehen; allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall an.
  • Zukünftig dürfen neben nach Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen auch angegeben werden:
    • Sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen

    • Tätigkeitsschwerpunkte

    • Organisatorische Hinweise

    • Informationen sind unabhängig von besonderen Anlässen (Urlaub, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.

    • Für Verzeichnisse ist die bisherige Sonderregelung beibehalten worden.

Praktisch dargestellt heißt das im Vergleich zu früher:

  • Die Größenbegrenzung für Praxisschilder wurde aufgehoben

  • Die zulässigen Inhalte wurden ergänzt. Jetzt dürfen auch Internetadresse, Handynummer, E-Mail angegeben werden

  • Zeitungsanzeigen dürfen jetzt auch ohne bestimmten Anlass geschaltet werden

  • Neue Werbearten wir Rundfunk- und Fernsehwerbung sind prinzipiell zulässig

  • Flyer und Informationsbroschüren (Praxiszeitungen) dürfen in den Praxisräumen ausgelegt werden. Diese dürfen organisatorische Hinweise, eine Übersicht des Leistungsspektrums sowie persönliche Angaben zur Arztperson beinhalten.

  • Für Patienten dürfen zu Marketingzwecken Artikel wie bedruckte Chipkartenhüllen, Kugelschreiber und Kalender abgegeben werden

  • Möglich sind auch Tage der offenen Tür in der Praxis sowie Kunstausstellungen

 

Die Bundesärztekammer die Werbemaßnahmen in folgender Weise ein:
Erlaubt Verboten
z.B.
  • Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen,
  • Wiedereinbestellungen auf Wunsch des Patienten,
  • Tag der offenen Tür,
  • Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring,
  • Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum,
  • Hinweis auf Zertifizierung der Praxis,
  • nicht aufdringliches  (Praxis-) Logo
  • sachliche Informationen in Medien
z.B.
  • Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
  • Plakatierung, z.B. in Supermärkten,
  • Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen,
  • unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne  medizinische Indikation
  • Angabe von Referenzen
  • bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme beworben wird

Lesen Sie weiter Teil 3: Grenzen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen

 

[Vorlagen/newsletter-marketing.htm]

 

 

 

 

 

Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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