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Werbung Teil 2:
Praktische Konsequenzen für den Arzt:
Im einzelnen gilt nun folgendes:
- In Zukunft werden alle Werbeträger
(Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen,
Anzeigen) gleich behandelt. Es wird nicht mehr zwischen den
verschiedenen Medien unterschieden. Auch Rundfunk- und
Fernsehwerbung ist als grundsätzlich zulässig anzusehen;
allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Ausgestaltung von
Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall an.
- Zukünftig dürfen neben nach
Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen auch angegeben
werden:
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Informationen sind unabhängig
von besonderen Anlässen (Urlaub, Praxisvertretung, Änderung
der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.
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Für Verzeichnisse ist die
bisherige Sonderregelung beibehalten worden.
Praktisch dargestellt heißt das
im Vergleich zu früher:
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Die
Größenbegrenzung für Praxisschilder wurde aufgehoben
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Die
zulässigen Inhalte wurden ergänzt. Jetzt dürfen auch
Internetadresse, Handynummer, E-Mail angegeben werden
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Zeitungsanzeigen
dürfen jetzt auch ohne bestimmten Anlass geschaltet werden
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Neue
Werbearten wir Rundfunk- und Fernsehwerbung sind prinzipiell
zulässig
-
Flyer
und Informationsbroschüren (Praxiszeitungen) dürfen in den
Praxisräumen ausgelegt werden. Diese dürfen organisatorische
Hinweise, eine Übersicht des Leistungsspektrums sowie
persönliche Angaben zur Arztperson beinhalten.
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Für
Patienten dürfen zu Marketingzwecken Artikel wie bedruckte
Chipkartenhüllen, Kugelschreiber und Kalender abgegeben werden
-
Möglich
sind auch Tage der offenen Tür in der Praxis sowie
Kunstausstellungen
Die Bundesärztekammer die
Werbemaßnahmen in folgender Weise ein:
Erlaubt |
Verboten |
z.B.
- Hinweise auf Ortstafeln,
in kostenlos verteilten Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen,
- Wiedereinbestellungen
auf Wunsch des Patienten,
- Tag der offenen Tür,
- Kultur-, Sport- und
Sozialsponsoring,
- Geburtstagsglückwünsche
an eigene Patienten ohne Hinweise auf das eigene
Leistungsspektrum,
- Hinweis auf
Zertifizierung der Praxis,
- nicht aufdringliches
(Praxis-) Logo
- sachliche Informationen
in Medien
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z.B.
- Verbreiten von Flugblättern,
Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
- Plakatierung, z.B. in
Supermärkten,
- Trikotwerbung,
Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen,
- unaufgeforderte
Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
- Angabe von Referenzen
- bildliche Darstellung in
Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein
medizinisches Verfahren oder eine ärztliche
Behandlungsmaßnahme beworben wird
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Lesen
Sie weiter Teil 3: Grenzen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen
[Vorlagen/newsletter-marketing.htm]
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Diese
Seite wurde aktualisiert am:
7.
September 2015
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