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Werbung bei Ärzten

Den deutschen Ärzten war über lange Zeit hinweg durch Standesordnungen Werbung für die eigene Person und damit zusammenfallende Leistungen strikt verboten. 

Bereits auf dem 103. Deutschen Ärztetag 2000 in Köln wurde die Novellierung der §§ 27, 28 Musterberufsordnung (MBO) beschlossen und somit das Werbeverbot entschärft. Auf dem folgenden Ärztetag im Jahr 2002 wurde nochmals eine Novellierung durchgeführt.

Der neue § 27 MBO regelt generalklauselartig die Abgrenzung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung. Auf katalogartige Detailregelungen, wie sie bisher zum Beispiel bei den Anforderungen für Praxisschilder erfolgt waren, wurde jetzt verzichtet.

§ 28 MBO: Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.

Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Der Arzt kann nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte organisatorische Hinweise ankündigen

In dieser neu verabschiedeten Musterberufsordnung findet sich nun nur noch eine Generalklausel, die berufswidrige Werbung verbietet. Darunter fallen vor allem anpreisende und marktschreierische Äußerungen. Gestattet wird ausdrücklich die sachliche Information, die im Hinblick auf das Informationsinteresse des Patienten sogar erwünscht ist.

Unterstützt wurde die Liberalisierung durch zahlreiche Entscheidungen der obersten Gerichte - allen voran des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses erkannte immer häufiger eine Grundrechtsverletzung des Art. 12 GG ( Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit) durch Werbebeschränkungen. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie Gemeinwohlbelange schützen sollen. Darunter fällt vor allem der Schutz des Patienten. Dieses musste für viele Situationen verneint werden ( zum Beispiel bei der Größe der Praxisschilder !). Zugleich wurde dem Patienten in zunehmend höherem Maße das Recht auf Information zugebilligt - ein weiteres Argument gegen Werbeverbote.

Lesen Sie weiter Teil 2: Welche praktischen Konsequenzen bringt die  Novellierung der Werberegelungen für den Arzt mit sich ?

 

[Vorlagen/newsletter-marketing.htm]

 

 

 

 

Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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