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Krankenhausvertrag & Aufklärungspflicht

 

Für den im Krankenhaus oder in der Praxis tätigen Arzt ist der wichtigste Punkt, der ihm rechtliche Schwierigkeiten bereiten kann, die Frage der Aufklärung und des Behandlungsfehlers: 

Sowohl der Klinikarzt als auch niedergelassene Kollegen werden auf jeden Fall während ihrer beruflichen Tätigkeit mehr oder weniger häufig mit juristischen Problemen konfrontiert werden. Das Spektrum reicht hier von Vertragsproblemen im Krankenhaus– oder Behandlungsvertrag bis zu Schmerzensgeldansprüchen als Folge von Kunstfehlern.  

Ein grundlegendes Problem der deutschen Gesetze besteht darin, dass jeder ärztliche Eingriff – obwohl dieser mit dem Ziel der Schmerzlinderung oder gar Heilung des Patienten durchgeführt wird – juristisch als Körperverletzung geahndet wird. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung wird nur durch die explizite und konkrete Zustimmung des Patienten zu der jeweiligen Einzelmaßnahme beseitigt.  

Als unverzichtbare Maßnahme muss deshalb vor jedem Eingriff ein Aufklärungsgespräch stattfinden, indem der Patient über mögliche Risiken und Komplikationen aufgeklärt wird.  

In diesem Rahmen sollen deshalb sowohl Grundzüge des Krankenhausvertrage als auch die wichtigen Aspekte der Aufklärung dargestellt werden.  

 

Der Krankenhausvertrag  

Betritt ein potentieller Patient die Praxis eines niedergelassenen Arztes und meldet sich bei der Arzthelferin an, so kommt in diesem Augenblick stillschweigend ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten zustande. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag ohne Garantie auf Erfolg der Behandlung und ohne Heilungsgarantie.

Auch im Krankenhaus entsteht nach der Aufnahme ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus.  

In diesen Vertragsverhältnissen werden verschiedene Haftungsarten unterschieden: Strafrechtliche Haftung nach dem Strafgesetzbuch kommt zur Anwendung,  

Zivilrechtliche Haftung unterscheidet Vertragshaftung und Delikthaftung. Vertraglich gesehen kommt zwischen Patienten und Arzt / Krankenhaus ein Behandlungsvertrag gemäß § 611 BGB zustande, indem der Arzt eine Behandlung aus bestem Wissen und Gewissen garantiert.

Die Deliktshaftung ( nach § 823 BGB )  tritt ein nach Verletzungen durch nachweisbares Verschulden des Arztes . Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden bewiesen sein.

 

Totaler Krankenhausvertrag  

Zwischen dem Kassenpatienten und dem Träger des Krankenhauses kommt ein sogenannter Totaler Krankenhausaufnahmevertrag zustande. Das Krankenhaus verpflichtet sich darin, den Patienten durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal zu behandeln, durch Pflegepersonal zu pflegen und die Unterbringung und Verpflegung zu garantieren.  

Der Privatpatient hat die Möglichkeit, einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag zu schließen. Hierbei schließt der Chefarzt der Abteilung direkt mit dem Patienten einen Vertrag, der die Durchführung der Diagnostik und Therapie regelt; der Träger des Krankenhauses liefert ausschließlich die Infrastruktur mit Hotelprämie und Grunddienste.

Eine weitere Möglichkeit besteht für den Privatpatienten in einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit ärztlichem Zusatzvertrag, der im Grunde einen identischen Vertrag wie derjenige des Kassenpatienten darstellt, allerdings ergänzt durch eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder Vertreter.    

Aufklärung  

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich über verschiedene Punkte. Schon bei den Maßnahmen zur Diagnosefindung als auch der anschließenden Therapie  muss der Patient über Risiken und Komplikationen der geplanten Prozeduren bescheid wissen. Bei der Therapie wird erwartet, dass der Patient darüber informiert wird, in welchen Situationen er Vorsicht walten lassen muss, wann und wodurch er sich in erhöhter Gefahr befindet und wie er selbst die Heilung fördern kann.

[ Grundsatzentscheidung BGH vom 14.11.1995NJW 1996, 777-779]  

Was die erforderlichen Modalitäten der Aufklärung betrifft, lassen sich einige Kernpunkte zusammenfassen:  

  • Formfreiheit: Grundsätzlich wird ein mündliches Aufklärungsgespräch empfohlen, bei dem der Patient alle Unklarheiten durch Nachfragen beseitigen kann. Die Pflicht des Arztes besteht darin, sich bei der Aufklärung unter Berücksichtigung des Auffassungsvermögens des Patienten verständlich auszudrücken und die grundlegenden Schritte der Behandlung verständlich zu erklären. Nach gängiger Meinung genügt es nicht, einem Patienten einen Aufklärungsbogen zur Unterschrift vorzulegen !
  • Persönlich: Die Aufklärung muss durch ärztliches qualifiziertes Fachpersonal erfolgen
  • Wahrheit: Alle Details wie statistische Häufigkeit von Risiken und Komplikationen müssen wahrheitsgemäß angesprochen werden, aber die psychische Situation des Patienten berücksichtigen.
  • Aufklärung zu folgenden Punkten:
    • Diagnose
    • Therapie
    • Risiken
    • Alternative Behandlungsmöglichkeiten
  • Zeitpunkt: Das Aufklärungsgespräch muss zeitlich in der Weise erfolgen, dass der Patient sich seine Einwilligung in Ruhe überlegen kann und falls gewünscht noch Zeit hat, sich anderweitig zu informieren und letzte Einzelfragen zu klären. Als Richtlinie wird bei großen geplanten Eingriffen eine Aufklärung mindestens 2 Tage vor der Behandlung empfohlen.
  • Dokumentation: Nach dem Gespräch sollte eine Notiz in der Krankenakte erfolgen.
  • Verstöße: Wird ein Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, so wird die Einwilligung des Patienten unwirksam und die Behandlung damit rechtswidrig

 

Beweislast  

Der Patient muss den Behandlungsfehler des Arztes beweisen. Hierbei muss der Fehler grobfahrlässig oder zumindest fahrlässig gemacht worden sein und unmittelbar zu einer Rechtsgutverletzung geführt haben.  

Dem Arzt obliegt die Beweispflicht für eine erfolgte ordnungsgemäße Aufklärung.  

 

 

 

 

Diese Seite wurde aktualisiert am:

7. September 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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